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MABEG - Allgemeine Lieferbedingungen

I. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend.
  2. Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen hat die MABEG Systems GmbH (MABEG) Eigentums- und Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.
  3. Diese Bedingungen sind vom Besteller auch angenommen, wenn er die Lieferungen und Leistungen der MABEG entgegennimmt oder selbst Leistungen erbringt.
  4. Fremde Geschäftsbedingungen werden ohne schriftliche Zustimmung der MABEG auch dann kein Vertragsbestandteil, wenn sie diesen Bedingungen entgegengehalten werden.

III. Lieferumfang

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der MABEG maßgebend. Neben-abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der MABEG. MABEG behält sich Änderungen hinsichtlich der technischen Ausführung vor, soweit diese Änderungen bis zum Lieferzeitpunkt als serienmäßige Ausstattung zu betrachten sind.
  2. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
  3. Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lieferumfang für Arbeitsschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung.
  4. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
  5. Fallen im Lande des Bestellers oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom Besteller zu tragen.
  6. MR räumt dem Besteller das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche, für den Weiterverkauf des Liefergegenstandes übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Computerprogramme, die in dem Liefergegenstand gespeichert sind, im Rahmen des bestimmungs-gemäßen Gebrauchs des Liefergegenstandes zu nutzen.

Eigenmächtig vorgenommene Programmänderungen können einprogrammierte Sicherheitsfunktionen außer Kraft setzen. Für daraus resultierende Gefahren und Schäden lehnt MABEG jede Haftung und Gewährleistung ab. Der Besteller stellt MABEG von eventuellen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

IV. Preis

  1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Aufstellung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Für Lieferungen ins Ausland gelten die Preise mangels abweichender Vereinbarung frei deutsche Grenze bzw. fob deutscher Hafen einschließlich Verpackung, ausschließlich Transportversicherung und Aufstellung.
  2. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug frei Bankverbindung der MABEG zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, bei steuerpflichtigen Vorauszahlungen anteilig zu den vereinbarten Zahlungsterminen. Eine etwa vereinbarte Entgegennahme von Wechseln erfolgt erfüllungshalber.
  2. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht kann nur bei gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen geltend gemacht werden.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden - unbe-schadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - Jahreszinsen in Höhe von 7,0% über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungs-geschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bank-geschäftstag eines Kalenderhalbjahres zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

Vl. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der MABEG.  Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen in eine laufenden Rechnung aufgenommen werden.

    a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für MABEG. An neu entstehenden Sachen steht MABEG das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.

    b) Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an MABEG zur Sicherung deren Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab.

    c) Der Besteller ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Einziehung durch MABEG bleibt vorbehalten.

    d) Bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MABEG zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.  Der Besteller haftet für alle Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen.  Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so ist MABEG berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5 %, zu Lasten des Bestellers zu verrechnen, es sei denn, der Wert hat sich in geringerem Maße verringert.

  2. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann MABEG alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Liefergegen-stand wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten.
  3. Der Besteller hat während der Dauer des Eigentums-vorbehaltes oder eines sonstigen Rechtes gemäß Ziffer 1 den Liefergegenstand gegen die einschlägigen Risiken zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag MABEG zustehen. Die Police sowie die Prämienquittungen sind MABEG auf Verlangen vorzulegen.

VII. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang und Klarstellung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Anzeige über die Versandbereitschaft bis zu ihrem Ablauf an den Besteller abgesandt ist.
  2. Der Liefertermin verschiebt sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der MABEG liegen; z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder anderer von MABEG nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird MABEG dem Besteller in wichtigen Fällen anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls angemessen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.
  3. Falls eine Verzögerung nachweisbar aus anderen als den in Ziffer 2 genannten Gründen eingetreten und dem Besteller aus der Verzögerung Schaden erwachsen ist, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Die hiernach von MABEG zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.
  4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die MABEG nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk der MR mindestens ½% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet, es sei denn, geringere Kosten sind angefallen.

VIII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das Lieferwerk verlassen hat. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden der MR, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

IX. Erfüllung

  1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr gemäß Art. VIII auf den Besteller übergeht.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Vom Tage der Erfüllung an hat MABEG nur nach den Vorschriften des Art. XI (Gewährleistung) dieser Bedingungen einzustehen.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Art. XI entgegenzunehmen.

X. Aufstellung und Inbetriebnahme

Sofern vereinbart ist, dass MABEG die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes übernimmt, gelten für die Abwicklung ergänzend die Allgemeinen Aufstellungs- und Inbetriebnahmebedingungen von MABEG, mit Ausnahme von deren Art, XI (Erfüllung), XII (Gewährleistung) und XIII (Haftung).

XI. Gewährleistung

  1. a) MABEG leistet im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Gewähr für die mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie für fehlerfreies Material in der Weise, dass sie Teile (einschließlich Software), die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nach MABEGs Wahl entweder nachbessert oder solche Teile neu liefert.

    b) Für Nacherfüllungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile leistet MABEG im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile werden Eigentum der MABEG.
     

  2. a) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Produktionsbereitschaft. Diese gilt als erreicht, wenn das dem Vertrag als Anlage beigefügte Übergabeprotokoll vom Besteller unterzeichnet ist. Erfolgt die tatsächliche Produktionsaufnahme, ohne dass das Übergabeprotokoll unterzeichnet wurde, so gilt der Tag der Produktionsaufnahme als Beginn. Erfolgt die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls nicht innerhalb von 14 Tagen nach seiner Aushändigung an den Besteller, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit Ablauf dieser 14 Tagesfrist.Wird der Liefergegenstand nicht vom Besteller, sondern von einem Dritten (Betreiber) betrieben, den der Besteller MABEG bei Auftragserteilung schriftlich benannt hat, so ist für den Beginn der Gewährleistungsfrist nach vorstehender Regelung das Datum der Aushändigung des Übergabeprotokolls an den Betreiber oder das Datum der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Betreiber maßgebend.

    b) Die Gewährleistungsfrist endet nach 12 Monaten.

    c) In jedem Fall endet die Gewährleistungsfrist 18 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

    d) Ansprüche wegen gewährleistungspflichtiger Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß schriftlich gerügt worden sind, verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Rüge bei MABEG.Für Nacherfüllungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile endet die Gewährleistungszeit mit derjenigen des ursprünglichen Liefergegenstandes.
     

  3. Zur Vornahme notwendiger Nacherfüllungsarbeiten  bzw. für den Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen. Der Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile erfolgt durch MABEG oder durch von MABEG autorisiertes Personal unentgeltlich und auf Gefahr von MABEG, sofern der Ausbau und Einbau durch den Besteller nicht angemessen oder zumutbar ist. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit  und Mehrkosten für Luftfracht- oder Express-Sendungen gehen zu Lasten des Bestellers.
     
  4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der MABEG entstanden sind.
     
  5. Der Besteller kann MABEG nur dann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn
    a) die Aufstellung und lnbetriebsetzung des Liefergegen-standes durch von MABEG autorisiertes Personal erfolgt ist,

    b) der gewährleistungspflichtige Mangel gegenüber MABEG unverzüglich schriftlich gerügt wurde,

    c) die Vorschriften von MABEG über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet wurden und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

    d) keine Nacherfüllungsarbeiten ohne Einwilligung der MABEG vorgenommen wurden,

    e) keine Ersatzteile eingebaut wurden, die nicht Original-MABEG- bzw. von MABEG zugelassene Teile sind,

    f) keine eigenmächtigen Änderungen am Liefergegen-stand vorgenommen wurden.
     

  6. Im Übrigen gilt Art. XIV.

XII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag durch schriftliche Erklärung nur zurücktreten:

  1. wenn MABEG die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im übrigen kann der Besteller eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.  Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so hat MABEG Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil des Kaufpreises.
  2. wenn der Besteller die Verzugsentschädigung gemäß Art. VII Ziffer 3 in voller Höhe beanspruchen kann, und wenn er nach diesem Zeitpunkt MABEG schriftlich eine ange-messene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wird und wenn er beweist, dass die Nachfrist aus anderen als den in Art.  VII Ziffer 2 genannten Gründen überschritten wurde.
  3. wenn der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Behebung eines von MABEG zu vertretenden und anerkannten Mangels gemäß Art. XI, dessen Nach-besserung MABEG vergeblich versucht hat, mit der ausdrücklichen Erklärung bestimmt hat, dass er weitere Nachbesserungsversuche nach dem Ablauf der Frist ablehne und wenn MABEG diese Nachfrist durch ihr Verschulden nicht eingehalten hat.
  4. Im Falle von Art. XII Ziffern 2 und 3 kann der Besteller nur zurücktreten, wenn er nachweist, dass infolge der Verzögerung oder des Mangels sein Interesse an der Lieferung wesentlich beeinträchtigt ist.
  5. Im Übrigen gilt Art.  XIV.

XIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt

MABEG kann unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche und Rechte vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung wesentlich verändern oder auf den Betrieb der MABEG erheblich einwirken und der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben nicht angemessen angepasst werden kann oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Will MABEG von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilt sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.

XIV. Umfang der Ansprüche des Bestellers

  1. MABEG haftet
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe und ihrer leitenden Angestellten,
    b) bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten,
    c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
    d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
    e) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder
    f) wenn und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Eine Beschaffenheit/Eigenschaft des Liefergegenstandes gilt nur dann i.S.d. Gesetzes als garantiert, wenn diese Beschaffenheit/Eigenschaft explizit im Vertragstext als „garantierte Beschaffenheit“ bezeichnet ist.
  2. Unabhängig davon haftet MABEG immer dann und in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflicht-versicherung von MABEG Ersatz leistet. Der Betriebs-haftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Ver-sicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.
  3. Soweit MABEG gemäß Art. XIV 1. a) und b) für grobe Fahrlässigkeit oder für eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet, ist die Haftung dem Umfang nach auf Schäden beschränkt, die unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  4. Weitere, als die in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Vertragstext geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für weitergehende vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche.

XV. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte

Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung der MR nicht auf Dritte übertragen.

XVI. Gerichtsstand und Schiedsgericht

  1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist Darmstadt. MABEG kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
  2. Wird mit einem Besteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, so werden alle aus dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit sowie über die Gültigkeit des Schiedsvertrages sich ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris gebildeten Schiedsgericht nach den Regeln dieser Vergleichs- und Schiedsordnung durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Solange nicht das Schiedsgericht angerufen ist, steht es den Vertragspartnern frei, bei dem für den Sitz der beklagten Partei zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.

XVII. Geltendes Recht und Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf deutsches Recht.
  2. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Besteller MABEG unverzüglich zu benachrichtigen.

MABEG Systems GmbH
Gewerbegebiet Mörfelden-Süd
Opelstraße 17-19
D-64546 Mörfelden-Walldorf

Stand: 06.12.2013

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